24. Oktober 2021
In
Bedarf, Expertenstimmen
„Aus Sicht der Regionalplanungsbehörde besteht aktuell keine planerische Notwendigkeit, die bestehenden Mindestversorgungszeiträume anzuheben.“
Scheinbar wurde sogar die eindeutige Stellungnahme des RVR zu 9.2.1 (ID 1543, Seiten 1530-1537) und insbesondere jene zu dem Ziel 9.2.2 (ID 1544, Seiten 1537- 1540) vollkommen ignoriert.
Beispielhaft die RVR – Aussage zu 9.2.2 – „Aus Sicht der Regionalplanungsbehörde besteht aktuell keine planerische Notwendigkeit, die bestehenden Mindestversorgungszeiträume anzuheben. Dies wird nicht zuletzt auch aus der der LEP- Änderung zugrundeliegenden Begründung ersichtlich, die außer einer politischen Absichtserklärung keinen inhaltlichen Sachgrund für eine Anhebung umfasst.“