„Aus Sicht der Regionalplanungsbehörde besteht aktuell keine planerische Notwendigkeit, die bestehenden Mindestversorgungszeiträume anzuheben.“

Scheinbar wurde sogar die eindeutige Stellungnahme des RVR zu 9.2.1 (ID 1543, Seiten 1530-1537) und insbesondere jene zu dem Ziel 9.2.2 (ID 1544, Seiten 1537- 1540) vollkommen ignoriert.

Beispielhaft die RVR – Aussage zu 9.2.2 – „Aus Sicht der Regionalplanungsbehörde besteht aktuell keine planerische Notwendigkeit, die bestehenden Mindestversorgungszeiträume anzuheben. Dies wird nicht zuletzt auch aus der der LEP- Änderung zugrundeliegenden Begründung ersichtlich, die außer einer politischen Absichtserklärung keinen inhaltlichen Sachgrund für eine Anhebung umfasst.