Änderung §35 Absatz 2 LWG NRW
Das Landeswassergesetz NRW verbietet in § 35 Absatz 2 Abgrabungen in Wasserschutzgebieten.
Dadurch wird die für den Menschen lebenswichtige Ressource (Grund-)Wasser per Gesetz vor Abbauvorhaben zur Bodenschatzgewinnung geschützt. Die CDU/FDP- Landesregierung plant eine Änderung des Landeswassergesetzes. § 35 Absatz 2 soll gestrichen und durch eine landesweite Wasserschutzgebietsverordnung ersetzt werden.
Die Folge:
Abgrabungen in Wasserschutzgebieten werden möglich. Die Aufbereitung von Trinkwasser wird aufwendiger, die Gebühren für Trinkwasser steigen.
Über die Änderung wurde am 29.4.2021 im Landtag NRW entschieden.
Doch was bedeutet diese Änderung im Konkreten?
Viele Anträge seitens der Abgrabungsunternehmen für Abgrabungen in Wasserschutzgebieten konnten in der Vergangenheit durch den § 35 Absatz 2 LWG NRW verhindert werden. Tritt die geplante Änderung in Kraft ist damit zu rechnen, dass zukünftig auch Flächen zur Bodenschatzgewinnung in Wasserschutzgebieten in die Regionalpläne aufgenommen werden. Dies hätte zur Folge, dass in Wasserschutzgebieten am Niederrhein Nassauskiesungen mit der damit verbundenen Öffnung von Grundwasserkörpern in unmittelbarer Nähe zu Trinkwassergewinnungsanlagen erfolgen könnten. Zwar soll die geplante Wasserschutzgebietsverordnung einen Wegfall des strikten Abgrabungsverbotes auffangen, jedoch muss hier berücksichtigt werden, dass die Verordnung durch einen Facharbeitskreis in Federführung des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) erarbeitet wird. Dieser Arbeitskreis beauftragte unter Anderem die Rechtanwaltskanzlei Wolter-Hoppenberg aus Hamm. Diese Kanzlei hat in der Vergangenheit schon oft die Interessen von Abgrabungsfirmen vertreten und ist Fördermitglied von VERO, dem Verband der Rohstoffindustrie.
Wir, das Aktionsbündnis Niederrheinappell e.V., zweifeln daher an einer unabhängigen Beratung, die frei von Interessenskonflikten eine für die öffentliche Daseinsvorsorge so wesentliche Verordnung erarbeiten kann. Die geplante Wasserschutzgebietsverordnung wird daher nach unserer Überzeugung keine Kompensation für die Aufhebung des Abgrabungsverbotes in Wasserschutzgebieten bieten. Gleichzeitig haben wir den Eindruck gewonnen, dass sich die Wasserverbände mit Ihren Forderungen nicht durchsetzen konnten.
Das Aktionsbündnis Niederrheinappell e.V. fordert den Erhalt des §35 Absatz 2 LWG um auch zukünftig unser (Trink-)Wasser vor Abgrabungen geschützt zu wissen.
Siehe auch unsere unten stehenden Beiträge dazu. Außerdem berichtete WDR Westpol wie folgt: